Statuten

Name und Sitz

Unter dem Namen Makerspace Reinach besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den Bestimmungen des Artikels 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Reinach BL. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt den Aufbau und den Betrieb einer kreativen und digitalen Werkstatt in Reinach.
Die Grundidee ist ein gemeinsamer Austausch und Projekte untereinander sowie die Weitergabe von Wissen an Dritte. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitglieder-, Passivmitglieder- und Gönnerbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen wie Workshops, Anlässe, etc.
  • Subventionen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Mitgliederschaft

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen und den Vereinszweck unterstützen.

Passivmitglieder haben grundsätzlich kein Stimmrecht.

Gönnermitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen, schriftlich auf das Ende des Quartals erfolgen.

Mit dem Austritt eines Mitglieds erlöschen dessen Vereinsrechte sowie alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Anspruch auf das Vereinsvermögen

Die Vereinsmitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens einen Monat im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.

Jedes Mitglied hat in der regulären Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus.

Der Vorstand oder mindestens 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung d.Entlastung des Vorstandese.Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle.
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  5. Genehmigung des Jahresbudgets
  6. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
  7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  8. Änderung der Statuten und der „Werkstatt Abmachung
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu verfassen.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

  • Er erlässt Reglemente wie die „Werkstatt Abmachung
  • Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
  • Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
  • Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
  • Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder, gemäss dieser Statuten, einem anderen Organ übertragen sind.
  • Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
    • Präsidium
    • Vizepräsidium
    • Finanzen
    • Aktuariat
    • Werkstattverantwortung

Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand organisiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkular weg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf die Vergütung der effektiven Spesen.

Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 1-2 Mitglieder in die Revisionsstelle, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle ist nicht Teil vom Vorstand. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, sie hat Anrecht auf die Vergütung der effektiven Spesen.

Werkstatt Abmachungen

Um eine möglichst gute gemeinsame Nutzung der Werkstatt zu gewährleisten gibt es die „Werkstatt Abmachungen„. Darin sind Ordnung, Sauberkeit, Sicherheit und das Verhalten in der Werkstatt geregelt. Alle Mitglieder und Besucher der Werkstatt müssen sich an die Werkstatt Abmachungen halten. Falls Personen die „Werkstatt Abmachung“ nicht beachten müssen die Anwesenden Personen darauf hinweisen. Die „Werkstatt Abmachungen“ können an der Generalversammlung oder Vorstand jeweils mit einer einfachen Mehrheit angepasst werden.

Versicherung

Versicherung ist Sache der Mitglieder, der Werkstatt- Benützerinnen/Benützer und der Gäste. Der Verein lehnt im Schadenfall jegliche Haftung ab.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Nehmen weniger als 1/2 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als 1/2 der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 17.08.2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.